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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: 2 W 53/03
Rechtsgebiete: ZSEG
Vorschriften:
ZSEG § 7 | |
ZSEG § 16 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 18. September 2003
In dem Rechtsstreit
...
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2. Zivilsenat auf die Beschwerde des Sachverständigen vom 29. Juli 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2/5 O 224/00 vom 25. März 2003 (Bl. 504 ff. d.A.) am 18. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Wert der Beschwer beträgt EUR 2.530,96.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist an keine Frist gebunden, § 16 Abs. 2 Satz 3 ZSEG. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Mit Beschluss vom 20. November 2001 (Bl. 316 d.A.) war der Beschwerdeführer (Dipl.-Kfm. B.) mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 09.11.2000 (Bl. 156 d.A.) in Verbindung mit Ziffer I des Beschlusses vom 21.05.2001 (Bl. 258 d.A.) beauftragt worden. Mit Schreiben vom 10.12.2001 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Zustimmung der Parteien gemäß § 7 ZSEG einzuholen, sich mit der erhöhten Vergütung einverstanden zu erklären, voraussichtlich werde ein Vorschuss von 7.000,-- EUR erforderlich sein. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 07.01.2002 seine Zustimmung erklärt, Beklagtenvertreter gemäß Schreiben vom 08.01.2002 (Bl. 325, 326 d.A.). Der Sachverständige hat sein Gutachten am 21.08.2002 (Bl. 399 424 d.A.) erstattet. An Kostenvorschuss waren bis zu diesem Zeitpunkt 931,57 EUR eingezahlt worden. Die Rechnung des Sachverständigen (Bl. 398 d.A.) endet mit EUR 7.051,79. Auf Antrag des Sachverständigen hat die Kammer sodann die Entschädigung gemäß § 16 I ZSEG auf EUR 4.496,77 festgesetzt. Dem Sachverständigen wurden sodann weitere EUR 3.565,20 von der Gerichtskasse angewiesen, so dass insgesamt an ihn EUR 4.496,77 gezahlt wurden. Der Restbetrag in Höhe von EUR 2.530,96 wird mit der Beschwerde angegriffen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Gerichtskasse hat lediglich den Betrag auszuzahlen, der bei ihr von den Parteien für die Vergütung des Sachverständigen eingezahlt worden ist. Dabei ist unbeachtlich, dass die Parteien vorab gemäß § 7 ZSEG mit einer Erhöhung der Gebühren seitens des Sachverständigen einverstanden gewesen waren. Zwar hätte das Landgericht zunächst einen entsprechenden Vorschuss von den Parteien anfordern und mit der Beauftragung des Sachverständigengutachtens bis zum Eingang der Vorschüsse abwarten sollen. Der Umstand, dass die Kammer dies nicht getan hat, rechtfertigt es jedoch nicht, dass seitens der Gerichtskasse der noch offene Betrag von EUR 2.530,96 an den Beschwerdeführer ausgezahlt wird. Die Gerichtskasse ist nicht befugt im Wege des Vorschusses Zahlungen an den Sachverständigen zu leisten, die bei ihr noch nicht von den Parteien eingezahlt worden waren. Andernfalls müsste der Staat die entsprechenden Gebühren kreditieren. Dies ist im ZSEG nicht vorgesehen.
Nach alledem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beschwerdewert war auf das Interesse des Beschwerdeführers festzusetzen. Er entspricht EUR 2.530,96.
Ende der Entscheidung
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